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Fahrtkosten

wir beraten sie gern bei der Beantragung der Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse

 


 

 

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Willkommen auf der wunderschönen Insel Rügen

Gerne übernehmen für Sie den Krankentransport, allerdings ausschließlich sitzend. Zusammenklappbare Rollstühle und Rollatoren können ebenfalls transportiert werden. Wir unterstützen Sie bei der Klärung der Kostenübernahme mit ihrer Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft oder anderen Kostenträgern. Wir übernehmen für unsere Kunden Arztfahrten, Einweisungsfahrten und Entlassungsfahrten, Rehafahrten und Verlegungsfahrten, Serienfahrten zur Dialyse, Chemo, Bestrahlung oder anderen Dauerbehandlungen. 

Unsere Leistungen:

  • Krankenfahrten
  • sitzend 
  • Arztfahrten / Rehafahrten
  • Dialysefahrten / Bestrahlungsfahrten
  • Fahrten zur Chemotherapie
  • Einweisungs- und Entlassungsfahrten
  • Verlegungsfahrten
  • Privatfahrten mit Rollstuhl + Co (zusammen klappbar) (Geburtstag, Theater usw.)
  • Abrechnung mit allen Kassen mit Transportschein
  • u.v.m.

 

Fahrkosten

Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören auch Fahrkosten im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen (§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V).

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, bei Leistungen, die stationär erbracht werden (Krankenhauseinweisung oder Entlassung), bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. 

Nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen sind Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnungsfähig bei Dialysebehandlung, onkologischer Strahlentherapie oder onkologischer Chemotherapie sowie sonstigen Serienbehandlungen mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum. 

Fahrten zur ambulanten Behandlung können auch für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten übernommen werden, wenn diese einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" besitzen, oder der Pflegegrad III (mindestens) vorliegt, oder wenn eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und eine Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zu der Frage des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung darüber hinaus vereinbart, dass bei nicht planbaren, "akut" notwendig werdenden Krankentransporten zur ambulanten Behandlung und Krankenfahrten mit einem Taxi/ Mietwagen die erforderliche Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden kann. 


Auch bei Fahrkosten gilt die allgemeine Zuzahlungsregelung, d. h. die Versicherten haben grundsätzlich für jede Fahrt eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro und nicht mehr als die tatsächlichen Fahrkosten zu zahlen.

( Alle Angaben ohne Gewähr ) 

Wir freuen uns auf Sie!